Synopse aller Änderungen der RechVersV am 31.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2010 durch Artikel 4 der RechVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechVersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Übergangsvorschriften


(1) 1 Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme der §§ 25, 54 bis 56 erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBl. I S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), sowie der Zweite und Fünfte Abschnitt der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104) anzuwenden.

(2) § 25 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1994 anzuwenden.

(3) § 54 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 braucht erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(4) § 54 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 braucht erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(5) 1 Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung 'DM' oder 'TDM' zu machen. 2 Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

(6) 1 Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. 2 Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.

(7) 1 § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden.

(8) 1 § 30 Abs. 2a ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 22. Oktober 2002 laufende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Soweit für dieses Geschäftsjahr die Ermittlung der für die erstmalige Berechnung der Rückstellung nach § 30 Abs. 2a erforderlichen Angaben einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, braucht § 30 Abs. 2a erstmals für das darauf folgende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(9) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d sowie Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt IV der Anlage zu § 29 sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und Konzernlagebericht für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(10) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(11) 1 § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3, die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 4 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(11) 1 § 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. 2 Die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 4 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

(12) 1 § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden. 2 Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.



Anlage (zu § 29) Vorschriften zur Bildung von Schwankungsrückstellungen


Abschnitt I Bildung, Höhe, Zuführungen, Entnahmen, Auflösung

1. In jedem Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäfts (ohne das in Rückdeckung übernommene Lebens- und Kranken-Versicherungsgeschäft) ist eine Rückstellung zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre (Schwankungsrückstellung) nach den Bestimmungen dieser Anlage zu bilden, wenn die verdienten Beiträge im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres 125.000 Euro übersteigen, die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraums von der durchschnittlichen Schadenquote mindestens 5 vom Hundert beträgt und die Summe aus Schaden- und Kostenquote mindestens einmal im Beobachtungszeitraum 100 vom Hundert der verdienten Beiträge eines Geschäftsjahres überschritten hat.

2. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt das Viereinhalbfache, in der Hagel-, Kredit- und Kautions- sowie Vertrauensschadenversicherung das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes von der durchschnittlichen Schadenquote multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

(2) Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die Grenzschadenquote, ist die dreifache Differenz zwischen Grenzschadenquote und durchschnittlicher Schadenquote multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag abzuziehen. Satz 1 gilt nicht in der Hagelversicherung.

3. Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Bilanzjahr unabhängig vom Eintritt eines Über- oder Unterschadens zunächst 3,5 vom Hundert ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen, bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist.

4. Ist in einem Bilanzjahr ein Unterschaden eingetreten, so ist der nach Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 zu berechnende Betrag zusätzlich der Schwankungsrückstellung zuzuführen, bis ihr Sollbetrag erreicht oder wieder erreicht ist.

5. Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der nach Abschnitt II Nr. 8 Satz 2 zu berechnende Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die Grenzschadenquote, vermindert sich der zu entnehmende Betrag um 60 vom Hundert der mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadenquote und durchschnittlicher Schadenquote.

6. Übersteigt die Schwankungsrückstellung nach der Entnahme eines Überschadens gemäß Nummer 5 den Sollbetrag, so ist sie um den den Sollbetrag übersteigenden Betrag aufzulösen.

7. (1) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 nicht mehr erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann auf das Bilanzjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

(2) Die Auflösung gemäß Absatz 1 hat zu unterbleiben, wenn das Versicherungsunternehmen unter Einbeziehung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres in den Beobachtungszeitraum verpflichtet ist, im folgenden Geschäftsjahr wieder eine Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 zu bilden. Die Schwankungsrückstellung ist dann in der Höhe fortzuführen, in der sie unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres im folgenden Geschäftsjahr gemäß den Nummern 2 bis 6 zu stellen wäre. Als verdiente Beiträge, Schaden- und Kostenquote des folgenden Geschäftsjahres sind die entsprechenden Werte des Bilanzjahres zu verwenden.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

1. (1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen ist.

(2) In jedem Fall gelten als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage unbeschadet einer weitergehenden Untergliederung

1. die Feuer-Industrie-Versicherung einschließlich der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung,

2. die Landwirtschaftliche Feuerversicherung,

3. die Kautionsversicherung,

4. die Delkredereversicherung,

5. die Vertrauensschadenversicherung,

die Kautions- und Delkredereversicherung jedoch nur, soweit der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt (Versicherungszweig 20 der Anlage 1 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

(3) Werden für weitere Versicherungszweige, -arten und -unterarten im Sinne der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für Zwecke der Schwankungsrückstellung freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt, so gelten auch diese als Versicherungszweige im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage. Hierbei ist Abschnitt III Nr. 2 zu beachten.

(4) Als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage gelten nicht

1. die selbst abgeschlossene und die in Rückdeckung übernommene

a) Feuerversicherung insgesamt,

b) Kredit- und Kautionsversicherung insgesamt,

c) sonstige Schadenversicherung einschließlich der mit dieser in einer gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung miterfaßten Versicherungszweige gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,

d) Sonstige Sachversicherung,

2. die selbst abgeschlossene Kraftfahrtversicherung,

3. die selbst abgeschlossenen Versicherungen insgesamt,

4. die in Rückdeckung übernommenen Versicherungen insgesamt.

2. Die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist die Quadratwurzel aus dem Summenwert der quadrierten Abweichungen im Beobachtungszeitraum, der durch die um 1 verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraumes dividiert wurde. Abweichung ist die Differenz zwischen der Schadenquote eines Geschäftsjahres des Beobachtungszeitraumes und der durchschnittlichen Schadenquote des Beobachtungszeitraumes.

3. (1) Beobachtungszeitraum im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind jeweils die fünfzehn, in der Hagel-, der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung die dreißig dem Bilanzjahr vorausgehenden Geschäftsjahre. Hierbei bleiben Geschäftsjahre mit verdienten Beiträgen von 125.000 Euro und weniger außer Betracht. Für diese Geschäftsjahre ist nach Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu verfahren. In der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung bleiben darüber hinaus Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1966 begonnen haben, für den Beobachtungszeitraum unberücksichtigt. Im Falle des Abschnittes I Nr. 7 Abs. 2 zählt das Bilanzjahr zum fünfzehn- oder dreißigjährigen Beobachtungszeitraum.

(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraumes im Sinne des Absatzes 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.

4. (1) Die Schadenquote eines Geschäfts- oder Bilanzjahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle einschließlich der Schadenregulierungsaufwendungen, der Aufwendungen für die erfolgsabhängige, soweit gesetzlich vorgeschrieben, und die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, der Aufwendungen für Rückkäufe und Rückgewährbeträge und der Veränderungen der Beitragsdeckungsrückstellung, abzüglich des technischen Zinsertrages, jeweils für eigene Rechnung, zu den verdienten Beiträgen des Geschäfts- oder Bilanzjahres.

(2) Die durchschnittliche Schadenquote ist das arithmetische Mittel der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes.

5. Die Grenzschadenquote im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ergibt sich für das selbst abgeschlossene Geschäft aus der Differenz zwischen 95 vom Hundert, für das selbst abgeschlossene Rechtsschutzgeschäft 98 vom Hundert und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft 99 vom Hundert und der mittleren Kostenquote.

6. (1) Kostenquote im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb zuzüglich der Feuerschutzsteuer sowie sonstige, ihrem Verwendungszweck nach vergleichbare Aufwendungen für Schadenverhütung und -bekämpfung zu den verdienten Beiträgen, jeweils ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer.

(2) Die mittlere Kostenquote ist das arithmetische Mittel der Kostenquoten des Bilanzjahres und der zwei vorausgehenden Geschäftsjahre.

7. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

8. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

9. (1) Verdiente Beiträge eines Geschäfts- oder Bilanzjahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind die jeweiligen gebuchten Beiträge (einschließlich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer sowie im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft unter Einschluß der Portefeuille-Ein- und -Austrittsbeiträge) unter Berücksichtigung der Veränderung der Beitragsüberträge, jeweils für eigene Rechnung.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei denen die Erhebung von Nachschüssen geschäftsplanmäßig nicht ausgeschlossen ist, gelten als verdiente Beiträge des Bilanzjahres die im Bilanzjahr im voraus erhobenen Beiträge zuzüglich 10 vom Hundert der Summe der in den zehn dem Bilanzjahr vorausgehenden Geschäftsjahren sich ergebenden Nachschußquoten multipliziert mit den im voraus erhobenen Beiträgen des Bilanzjahres.

(3) Die Nachschußquote eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des im Geschäftsjahr erhobenen Nachschusses zu den im voraus erhobenen Beiträgen des Geschäftsjahres.

Abschnitt III Neuaufnahme und Untergliederung von Versicherungszweigen

1. (1) Sind in einem Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage, für den nach den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung oder des Abschnitts II Nr. 1 Abs. 2 erstmals eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist, die für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum erforderlichen Schadenquoten aus den eigenen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, so sind für die fehlenden Geschäftsjahre die Schadenquoten aus den in den Geschäftsberichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen veröffentlichten Tabellen zu verwenden. Liegen derartige Quoten nicht vor, so sind mit Zustimmung der BaFin geeignete andere statistische Quellen heranzuziehen. Sobald ein mindestens zehnjähriger eigener Beobachtungszeitraum vorliegt, ist nach Abschnitt II Nr. 4 zu verfahren.

(2) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 die zur Berechnung der mittleren Kostenquote erforderlichen Kostenquoten früherer Geschäftsjahre aus den eigenen Geschäftsunterlagen nicht zu ermitteln, so gilt als mittlere Kostenquote die Kostenquote des jeweiligen Bilanzjahres. Sobald mindestens drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres vorliegen, ist nach Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 zu verfahren.

2. (1) Für Versicherungszweige, -arten und -unterarten gemäß Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 darf eine gesonderte Schwankungsrückstellung nur gebildet werden, wenn die nach den Bestimmungen dieser Anlage zur Bildung der Schwankungsrückstellung erforderlichen Berechnungen für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen vorgenommen werden können. Die Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges, zu dem die Versicherungsart und -unterart gemäß Satz 1 gehört, ist im Verhältnis der Sollbeträge der herausgenommenen Versicherungsart und -unterart zu denen des restlichen Versicherungszweiges aufzuteilen.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist die Untergliederung der Versicherungszweige für Zwecke der Schwankungsrückstellung beizubehalten. Eine weitere Untergliederung der neuen Versicherungszweige ist zulässig.

Abschnitt IV Übergangsregelungen

Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend von Nr. 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungszweig im Sinn der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), für den freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt werden.



(Formblätter und Muster siehe BGBl. I 1994 S. 3399 - 3421)






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