Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (ChemGuaLiAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. November 2011 ElektroG § 3, § 12, § 13, Anhang III

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
gefährliche Stoffe solche Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

a)
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F,

b)
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,

c)
Gefahrenklasse 4.1,

d)
Gefahrenklasse 5.1;

2.
gefährliche Gemische solche Gemische, die eine oder mehrere der in § 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes genannten Eigenschaften aufweisen."

2.
In § 12 Absatz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

3.
In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

4.
Anhang III Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor dem Buchstaben a wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

„l)
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten;".

b)
In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ChemGuaLiAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemGuaLiAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ChemGuaLiAnpG
... (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist. 2) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 10 ProdSNG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt ...