(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach §
23 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Bis 31. Dezember 2006 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.
(2) Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§
9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
(1) 1Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
- 1.
- Haushaltsgroßgeräte
- 2.
- Haushaltskleingeräte
- 3.
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- 4.
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- 5.
- Beleuchtungskörper
- 6.
- Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
- 7.
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- 8.
- Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
- 9.
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- 10.
- Automatische Ausgabegeräte.
2Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang
I aufgeführten Geräte.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
(3)
1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das
Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von §
17 Absatz 4 und §
54 und die auf Grundlage des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2Die §§
27,
47,
50 Absatz 3, §
59 Absatz 1 Satz 1, die §§
62 und
66 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
3Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt.
4Die Nachweispflichten nach §
50 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.
(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
- 2.
- Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen.
(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des §
3 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.
(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des §
312c Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
- 1.
- Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
- 2.
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
- 3.
- Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.
(12) 1Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. 2Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. 3Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.
(13) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- gefährliche Stoffe solche Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:
- a)
- Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F,
- b)
- Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,
- c)
- Gefahrenklasse 4.1,
- d)
- Gefahrenklasse 5.1;
- 2.
- gefährliche Gemische solche Gemische, die eine oder mehrere der in § 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes genannten Eigenschaften aufweisen.
(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.