Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 4. DüMiRÄndV am 12. August 2006 und Änderungshistorie der DüngMProbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Behandlung der Endproben


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25° Celsius aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25° Celsius aufzubewahren.

(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

vorherige Änderung

3. Typenbezeichnung.



3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes.

Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)