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Änderung § 10 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Probenahmeprotokoll


(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Zuständige Überwachungsbehörde,

(Text neue Fassung)

1. Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

3. Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,

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4. Typenbezeichnung in Verbindung mit den Gehaltsangaben nach Anlage 2 Nr. 1.1 der Düngemittelverordnung,

5. Art und Höhe
der angegebenen Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten,

6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Düngemittels im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,



4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes,

5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1
Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,

6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,

7. Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,

8. Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,

9. Art der Verpackung und Lagerung,

10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,

11. Ort und Datum der Probenahme.

vorherige Änderung

(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen.



(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.

(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)