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Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV)

V. v. 30.08.1974 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 2212-2-6-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Eingangsformel
§ 1 Ausbildungsstätten
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1649), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1 Ausbildungsstätten


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten

1.
für Dorfhelfer, Altenpflegehelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

2.
für Fachaltenpfleger.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.


Text in der Fassung des Artikels 9 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden



Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, wenn Aufnahmevoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige geeignete Tätigkeit ist, im übrigen wie Schüler an Berufsfachschulen.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.



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