Auf Grund des §
2 Abs. 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1649), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
- 1.
- für Dorfhelfer, Altenpflegehelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- 2.
- für Fachaltenpfleger.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.
Die Auszubildenden an den in §
1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, wenn Aufnahmevoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige geeignete Tätigkeit ist, im übrigen wie Schüler an Berufsfachschulen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.