Artikel 15 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 15 Änderung der Ausländerdateienverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt:

„6.
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,

„7.
Lichtbild,

„8.
Visadatei-Nummer,".

b)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach Buchstabe u werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe v angefügt:

„v)
Übermittlung einer Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes."

1a.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen."

c)
Satz 2 wird Satz 3.

2.
In § 7 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8 angefügt:

„6.
Lichtbild,

7.
Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,

8.
Visadatei-Nummer."

3.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" werden die Wörter „und Abs. 3 Nr. 6 bis 8" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 15 Terrorismusbekämpfungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 TerrorBekämpfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrorBekämpfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 TerrorBekämpfG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 14, 15 , 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen ...


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