Die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt:
- „6.
- freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
- „7.
- Lichtbild,
- „8.
- Visadatei-Nummer,".
- b)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach Buchstabe u werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe v angefügt:
- „v)
- Übermittlung einer Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes."
- 1a.
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen."
- c)
- Satz 2 wird Satz 3.
- 2.
- In § 7 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8 angefügt:
- „6.
- Lichtbild,
- 7.
- Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,
- 8.
- Visadatei-Nummer."
- 3.
- § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" werden die Wörter „und Abs. 3 Nr. 6 bis 8" eingefügt.