(1) Wer solche Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein eigenes amtliches Kennzeichen führen, ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, hat dies unverzüglich nach Beginn des Gewerbebetriebs der für die Überwachung der Fahrzeuge nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) schriftlich anzuzeigen.
(2) In der Anzeige sind Name (Firma) und Anschrift des Vermieters sowie Anzahl, Art und amtliche Kennzeichen der zu vermietenden Fahrzeuge anzugeben. Spätere Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Zulassungsstelle vermerkt den Tag der Anzeige in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheinen oder in den nach §
18 Abs. 5 oder 6 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweisen; dasselbe gilt für den Tag der Meldung, daß das Fahrzeug nicht mehr ohne Gestellung eines Fahrers vermietet wird. Die Scheine oder die Nachweise sind ihr zu diesem Zweck vorzulegen.
(4) Die Verpflichtung, das Gewerbe nach §
14 der
Gewerbeordnung anzumelden, bleibt unberührt.