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§ 2 - Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern (MietPkwÜbwV k.a.Abk.)

V. v. 04.04.1955 BGBl. I S. 186; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2



(1) Solange ein unter § 1 Abs. 1 fallendes Fahrzeug gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet wird, muß der Zulassungsstelle eine gültige Versicherungsbestätigung (§ 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vorliegen, auf der der Versicherer den Vermerk "Selbstfahrervermietfahrzeug" angebracht hat.

(2) Der Halter hat diese Bestätigung unverzüglich der Zulassungsstelle zu übergeben.

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MietPkwÜbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietPkwÜbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MietPkwÜbwV
... §§ 1 und 2 gelten nicht für gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietende Fahrzeuge, wenn diese ...