Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern (MietPkwÜbwV k.a.Abk.)

V. v. 04.04.1955 BGBl. I S. 186; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



(1) Wer solche Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein eigenes amtliches Kennzeichen führen, ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, hat dies unverzüglich nach Beginn des Gewerbebetriebs der für die Überwachung der Fahrzeuge nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) schriftlich anzuzeigen.

(2) In der Anzeige sind Name (Firma) und Anschrift des Vermieters sowie Anzahl, Art und amtliche Kennzeichen der zu vermietenden Fahrzeuge anzugeben. Spätere Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Zulassungsstelle vermerkt den Tag der Anzeige in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheinen oder in den nach § 18 Abs. 5 oder 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweisen; dasselbe gilt für den Tag der Meldung, daß das Fahrzeug nicht mehr ohne Gestellung eines Fahrers vermietet wird. Die Scheine oder die Nachweise sind ihr zu diesem Zweck vorzulegen.

(4) Die Verpflichtung, das Gewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung anzumelden, bleibt unberührt.


§ 2



(1) Solange ein unter § 1 Abs. 1 fallendes Fahrzeug gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet wird, muß der Zulassungsstelle eine gültige Versicherungsbestätigung (§ 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vorliegen, auf der der Versicherer den Vermerk "Selbstfahrervermietfahrzeug" angebracht hat.

(2) Der Halter hat diese Bestätigung unverzüglich der Zulassungsstelle zu übergeben.


§ 3



Die §§ 1 und 2 gelten nicht für gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietende Fahrzeuge, wenn diese für den Mieter zugelassen sind.


§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt.


§ 5



Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im Land Berlin.


§ 6



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Verkündung in Kraft.