(1) Solange ein unter §
1 Abs. 1 fallendes Fahrzeug gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet wird, muß der Zulassungsstelle eine gültige Versicherungsbestätigung (§
29a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vorliegen, auf der der Versicherer den Vermerk "Selbstfahrervermietfahrzeug" angebracht hat.
(2) Der Halter hat diese Bestätigung unverzüglich der Zulassungsstelle zu übergeben.