§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 579 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts. | (Text neue Fassung) (1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts. |