(1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Rechtsverordnungen nach §
22 verpackt und gekennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen gleich.
(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben
- 1.
- die Art,
- 2.
- die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut,
- 3.
- die Kategorie,
- 4.
- bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
- 5.
- im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung.
§ 22 SaatG Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut (vom 08.09.2015) ... das Verfahren hierfür zu regeln, 3. vorzuschreiben, dass die Angaben nach § 21 Abs. 2 auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten sein müssen, 4. ... vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016) ... Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist, 9. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut ...