§ 26 Saatgutmischungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere
- 1.
- das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür die Voraussetzungen und das Verfahren geregelt werden,
- 2.
- die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen geregelt werden,
- 3.
- Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangspartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammensetzung erlassen werden,
- 4.
- die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, festgesetzt werden.
Frühere Fassungen von § 26 SaatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015) ... Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch ...
§ 15 SaatG Einfuhr von Saatgut (vom 08.09.2015) ... worden sind und das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016) ... d) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher VerordnungenV. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher VerordnungenV. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher VerordnungenV. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der AnbaumaterialverordnungV. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der AnbaumaterialverordnungV. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz ... Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, §§ 17, 19a, 22 Abs. 1 bis 3, § 22a Satz 1, §§ 25, 26 Satz 1, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 3, 7 und 8, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 40 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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