§ 47 Sortenliste
(1) In die Sortenliste werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Sortenzulassung eingetragen
- 1.
- die Art und die Sortenbezeichnung; wird Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen Vertragsstaat oder Verbandsstaat unter einer anderen Sortenbezeichnung in den Verkehr gebracht, so soll diese zusätzlich vermerkt werden,
- 2.
- die festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
- 3.
- der Name und die Anschrift
- a)
- des Züchters,
- b)
- im Falle des § 46 der weiteren Züchter,
- c)
- der Verfahrensvertreter,
- 4.
- der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie der Beendigungsgrund,
- 5.
- Auflagen oder eine Befristung,
- 6.
- bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung,
- 7.
- bei Erhaltungssorten der Hinweis "Erhaltungssorte".
(2) Wird im Falle des §
35 Abs. 4 die in der Sortenschutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung durch eine andere ersetzt oder wird für eine zugelassene Sorte Sortenschutz unter einer anderen Sortenbezeichnung erteilt, so ist diese Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzutragen.
(3) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale kann durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.
(4) Änderungen in der Person eines Züchters oder Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Züchter oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
(5) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.
interne Verweise§ 49 SaatG Einsichtnahme ... frei in 1. die Sortenliste, 2. die Unterlagen a) nach § 47 Abs. 3 Satz 1, b) eines bekannt gemachten Antrags auf Sortenzulassung oder auf ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022) ... von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge- tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG 200 242 Genehmigung des Inverkehrbringens von ... von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge- tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG , je Sorte 30 342 Genehmigung des ...
Erhaltungssortenverordnung
Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV ... in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte § 47 Abs. 4 Satz 1 120 242 Rücknahme oder Widerruf einer ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 451
Artikel 1 9. BSAVfVÄndV ... in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte § 47 Abs. 4 Satz 1 30 442 Rücknahme oder Widerruf einer ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111
Artikel 1 7. BSAVfVÄndV ... in der Person eines in der Sorten- liste Eingetragenen, je Sorte § 47 Abs. 4 Satz 1 120 442 Rücknahme oder Widerruf einer ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2128
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
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