SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Saatgutordnung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Inverkehrbringen von Saatgut § 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial § 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut § 4 Voraussetzungen für die Anerkennung § 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung § 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit § 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte § 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers § 9 Nachprüfung § 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut Unterabschnitt 3 Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut § 11 Ermächtigungen § 12 Standardsaatgut § 13 Handelssaatgut § 14 Behelfssaatgut Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial § 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial § 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst Unterabschnitt 4 Einfuhr und Ausfuhr § 15 Einfuhr von Saatgut § 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial § 16 Gleichstellungen § 17 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel § 18 Ausnahmen § 19 Überwachung der Einfuhr § 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial Unterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung § 20 Angabe der Sortenbezeichnung § 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut § 22 Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut § 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial Unterabschnitt 6 Verbot der Irreführung, Gewährleistung § 23 Verbot der Irreführung § 24 (weggefallen) Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung § 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen § 26 Saatgutmischungen § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht § 28 Durchführung in den Ländern § 29 Geschlossene Anbaugebiete Abschnitt 2 Sortenordnung Unterabschnitt 1 Sortenzulassung § 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung § 31 Unterscheidbarkeit § 32 Homogenität § 33 Beständigkeit § 34 Landeskultureller Wert § 35 Sortenbezeichnung § 36 Dauer der Sortenzulassung Unterabschnitt 2 Bundessortenamt § 37 Aufgaben § 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse § 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse § 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt § 41 Förmliches Verwaltungsverfahren § 42 Antrag auf Sortenzulassung § 43 Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung § 44 Prüfung § 45 Säumnis § 46 Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter § 47 Sortenliste § 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung § 49 Einsichtnahme § 50 Sortenerhaltung § 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten § 51 Änderung der Sortenbezeichnung § 52 Beendigung der Sortenzulassung § 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften § 54 Gebühren Unterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten § 55 Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes § 56 Beschreibende Sortenliste § 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen § 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften § 58 Ausschluss der Berufung § 59 Auskunftspflicht § 59a Übermittlung von Daten § 60 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut | |
(Text alte Fassung) § 61b Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung) § 61b (aufgehoben) |
§ 62 Übergangsvorschrift § 62a (weggefallen) § 63 (Inkrafttreten) | |
§ 61b Verkündung von Rechtsverordnungen | § 61b (aufgehoben) |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. |