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Änderung § 4 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
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§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Kennzeichnung


vorherige Änderung

(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einen anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Schweines erfolgen. Es ist mit unverwischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe oder mit
von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, auf dem hinteren Eisbein oder dem Schinken zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß mindestens 2 Zentimeter hoch und deutlich erkennbar sein.



(1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.

(2)
Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlachtkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind.


 
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