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§ 4 - Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (SchwHKlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Kennzeichnung



(1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.

(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlachtkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind.





 

Frühere Fassungen von § 4 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 19.11.2008Artikel 4 Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
vom 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
aktuellvor 19.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchwHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwHKlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchwHKlV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.01.2019)
... Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder 7. entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ...
Anlage 1 SchwHKlV (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema (vom 04.10.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 2 HdlKlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema  ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 1 EiuFleischHRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... genannten Anforderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist." 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schweineschlachtkörper dürfen ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Kennzeichnung (1) Klassifizierte ... geordnet aufzubewahren." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Kennzeichnung (1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer ... nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder 7. entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 5 MORÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Datenverarbeitung und ...

Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
... bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. ... rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder 5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen ...