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Abschnitt VI - Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 15.05.1971; FNA: 240-10 Vertriebene, Flüchtlinge

Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen

§ 21 Aufbringung der Mittel



Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.


§ 22 Durchführung



Für die Durchführung des Gesetzes gelten die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.


§ 22a Übergangsvorschriften



Ansprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, die den Berechtigten vor dem 31. Juli 1992 zustehen, können noch bis zum 31. Juli 1995 geltend gemacht werden.


§ 23 Ermächtigung



Zur Milderung von Härten kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in diesem Gesetz vorgesehene Leistungen und Vergünstigungen ganz oder teilweise auch zugunsten von Personen gewährt werden, die im Schadensgebiet in einer infolge der sowjetischen Besetzung durchschnittenen Gemeinde oder in einer an eine solche oder an den Geltungsbereich des Gesetzes unmittelbar angrenzenden Gemeinde Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 erlitten haben und im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes in der durchschnittenen Gemeinde oder einer Gemeinde hatten, die an die ganz oder teilweise im Schadensgebiet liegende Gemeinde unmittelbar angrenzt, in der der Schaden eingetreten ist. Hierbei können weitere Aufenthaltsvoraussetzungen entsprechend der vergleichbaren Regelung in der zu § 301 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung festgelegt werden. Die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes müssen erfüllt sein.


§ 24 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


§ 25 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.