Änderung § 3e BinSchAufgG vom 27.06.2020

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§ 3e BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3e BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3e Übertragungsermächtigung


(1) 1 Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. 2 § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

(Text alte Fassung)

1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

(Text neue Fassung)

1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über, soweit die übertragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.



(heute geltende Fassung) 
 



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