Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3e BinSchAufgG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3e BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 313 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BinSchAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3e BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3e BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3e Übertragungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend. Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

Die
Befugnisse können einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. 2 § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

4 Die
Befugnisse können einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden.

(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen über, soweit die übertragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)