Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 BinSchAufgG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 313 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BinSchAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Register über Befähigungszeugnisse


(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt ein regionales Register über

1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt,

2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen und sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu führen, betreffen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und deren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse.

(3) Die Register werden zur Feststellung geführt, welche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine Person besitzt. Die regionalen Register werden außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen geführt.

(4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in den Registern folgende Daten gespeichert werden:

(Text neue Fassung)

(2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und deren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse.

(3) 1 Die Register werden zur Feststellung geführt, welche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine Person besitzt. 2 Die regionalen Register werden außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen geführt.

(4) 1 Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in den Registern folgende Daten gespeichert werden:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift,

2. Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtauschs), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung, Änderung und Erweiterung der Fahrerlaubnis, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,

3. Befähigungszeugnisse und deren Geltung sowie sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

In den regionalen Registern können außerdem gespeichert werden:



2 In den regionalen Registern können außerdem gespeichert werden:

1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis,

2. bestandskräftige Entscheidungen über Entziehung, Widerruf, Rücknahme und Anordnungen über das Ruhen der Fahrerlaubnis,

3. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungszeugnissen,

4. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4 über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der das Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach Absatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeordneten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit.

(6) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen.



(5) 1 Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4 über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit. 2 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der das Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach Absatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeordneten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit.

(6) 1 Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. 2 Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. 3 Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen.

(8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung

(einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person) an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder und an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder,

2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,

3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder

4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis, deren Entziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder

übermittelt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies



(9) 1 Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies

1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt (einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Fahrerlaubnissen),

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen stehen,

vorherige Änderung

erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist.



erforderlich ist. 2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist.

(10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht mehr besteht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)