Änderung § 3e BinSchAufgG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3e BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 336 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BinSchAufgG

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§ 3e BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3e BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 336 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3e Übertragungsermächtigung


(1) 1 Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. 2 § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

(Text alte Fassung)

1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam,

(Text neue Fassung)

1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über, soweit die übertragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.



 



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