Fruchtarten
- 1.
- Eiweißpflanzen (insbesondere Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) ausschließlich zur Körnernutzung
- 2.
- Ölsaaten (insbesondere Raps, Sonnenblumen) ausschließlich zur Körnernutzung
3. Mais ausschließlich zur Kolben- oder Körnernutzung
- 4.
- Flächenstilllegung (Acker)
- 5.
- mehrjähriges Ackerfutter (insbesondere Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras und Gemische daraus) auch zur Samenvermehrung
- 6.
- Grünbrache
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.02.2010 BGBl. I S. 66
Artikel 1 3. DirektZahlVerpflVÄndV ... Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht. (2) Die Anforderung des ... „(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3)" ersetzt. 3. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit ... 3)" ersetzt. 3. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des ...
V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1