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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (3. DirektZahlVerpflVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 18. Februar 2010 DirektZahlVerpflV § 3, Anlage 3, Anlage 4 (neu)

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur

(1) Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so zu bewirtschaften, dass die organische Substanz im Boden erhalten bleibt. Dies hat er nachzuweisen durch

1.
eine jährliche Humusbilanz auf betrieblicher Ebene nach Maßgabe der Anlage 3, die bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen ist, oder

2.
eine nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode durchzuführende Bodenhumusuntersuchung, deren Ergebnis in dem Kalenderjahr, für das der Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen gestellt wird, zu Kontrollzwecken jederzeit bereitzuhalten ist und nicht älter als sechs Jahre sein darf.

Der Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten werden. Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwertbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen oder mit den beiden vorangegangenen Jahren eingehalten wird. Die Ergebnisse der Humusbilanz sind mindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumusuntersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. Baut ein Betriebsinhaber auf seinen Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch als erfüllt, soweit auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht. Dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt ferner als erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der weniger als drei Kulturen anbaut und jedes Jahr seine gesamte Ackerfläche im Wechsel mit anderen Betrieben bewirtschaftet, nachweist, dass auf der von ihm aktuell bewirtschafteten Ackerfläche in diesem Jahr und in jedem der zwei vorhergehenden Jahre jeweils andere Kulturen angebaut worden sind.

(4) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind."

2.
In Anlage 3 wird der Klammerzusatz „(zu § 3 Abs. 4 und 5)" durch den Klammerzusatz „(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3)" ersetzt.

3.
Folgende Anlage 4 wird angefügt:

„Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates Fruchtarten

1.
Eiweißpflanzen (insbesondere Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) ausschließlich zur Körnernutzung

2.
Ölsaaten (insbesondere Raps, Sonnenblumen) ausschließlich zur Körnernutzung

3. Mais ausschließlich zur Kolben- oder Körnernutzung

4.
Flächenstilllegung (Acker)

5.
mehrjähriges Ackerfutter (insbesondere Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras und Gemische daraus) auch zur Samenvermehrung

6.
Grünbrache".