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Änderung § 2 DirektZahlVerpflV vom 28.02.2009

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§ 2 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2009 BGBl. I S. 395
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erosionsvermeidung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflügen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem 1. Dezember eingesät.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bestimmen, dass in Gebieten mit geringer Erosionsgefährdung
die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzuhalten sind.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1 aus witterungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden können.

(4) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

(5)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.

(6)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder

2.
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen. Der Einteilung nach Satz 1 sind

1. bezüglich
der Erosionsgefährdung durch Wasser die Anforderungen der Anlage 1 und

2. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind die Anforderungen der Anlage 2

zugrunde zu legen. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, zu bezeichnen.

(2) Der
Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

(4) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.

(5)
Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

(6)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall

1. Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 genehmigen, soweit
die Verpflichtungen aus witterungsbedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird,

2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen
einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.

(7)
Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. in bestimmten Gebieten

a)
witterungsbedingten Besonderheiten,

b) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen
oder

c)
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen oder

2. eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle der Anforderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und dieser Verordnung zu gewährleisten.