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§ 4 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 4 Gestaltung der Laufbahnen



(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes sind:

1.
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und

2.
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.

(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen oder des höheren Kriminaldienstes richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) In den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen) müssen insbesondere geregelt werden:

1.
Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

2.
Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte der Vorbereitungsdienste,

3.
Voraussetzungen einer Verkürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten bei den Vorbereitungsdiensten,

4.
Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,

5.
Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,

6.
Laufbahnämter und

7.
Aufstieg in den höheren Kriminaldienst.

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Zitierungen von § 4 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel
... des Innern regelt in den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach § 4 Abs. 3 die Zulassung zu der Einführung sowie die Einführung und die Prüfungen. Zur ...
§ 19 KrimLV Vorbereitungsdienst
... eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr ...
§ 19a KrimLV Ausbildung, Prüfungen, Lehrende (vom 30.09.2007)
... In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 für den gehobenen Kriminaldienst sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... 19a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende (1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 für den gehobenen Kriminaldienst sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:  ...