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Kapitel 1 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes im Bundeskriminalamt und im Bundesministerium des Innern.


§ 2 Leistungsgrundsatz



(1) Über Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.


§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit



(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem

1.
die Fortbildung,

2.
die Beurteilung,

3.
Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

4.
Zielvereinbarungen,

5.
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen.

(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es kann diese Befugnis auf das Bundeskriminalamt für dessen Bereich übertragen. Die §§ 29 und 30 bleiben unberührt.


§ 4 Gestaltung der Laufbahnen



(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes sind:

1.
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und

2.
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.

(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen oder des höheren Kriminaldienstes richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) In den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen) müssen insbesondere geregelt werden:

1.
Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

2.
Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte der Vorbereitungsdienste,

3.
Voraussetzungen einer Verkürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten bei den Vorbereitungsdiensten,

4.
Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,

5.
Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,

6.
Laufbahnämter und

7.
Aufstieg in den höheren Kriminaldienst.


§ 5 Einstellung



Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.


§ 6 Ausschreibung und Auslese



(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung abgesehen werden kann.

(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form enthalten. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grundsätzen des § 2 durchzuführen. Die näheren Voraussetzungen für die Einstellung regelt das Bundesministerium des Innern.




§ 7 Erwerb der Befähigung



(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

1.
Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder

2.
Anerkennung oder Zuerkennung nach § 9.

Laufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch eine Laufbahnprüfung für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst, die bei einer Einrichtung abgelegt wird, deren Zuständigkeit der Bund für seinen Bereich anerkannt hat.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 27.




§ 8 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung



(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes, die die für den höheren Kriminaldienst erforderliche Hochschulausbildung (§ 21) besitzen, können zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen am Vorbereitungsdienst (§ 22) teil und legen die vorgeschriebene Prüfung (§ 23) ab. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes, denen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes nach § 9 Abs. 4 zuerkannt werden kann, müssen ebenfalls erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.


§ 9 Laufbahnwechsel



(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn des polizeilichen Vollzugsdienstes kann durch das Bundesministerium des Innern als Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes anerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt worden ist. Die Entscheidung über die erfolgreiche Einführung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.

(3) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn des polizeilichen oder des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung für den höheren Kriminaldienst durch Einführung in die Aufgaben dieser Laufbahn und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) erwerben. Das Bundesministerium des Innern regelt in den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach § 4 Abs. 3 die Zulassung zu der Einführung sowie die Einführung und die Prüfungen. Zur Ausbildung für den gehobenen Kriminaldienst kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2 bis 6 und § 20 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben und für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst geeignet erscheinen, die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zuerkennen.

(5) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, ist mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ein Laufbahnwechsel auch aus einer Laufbahn des Verwaltungsdienstes zulässig. Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Laufbahnen des Verwaltungsdienstes im Sinne des Satzes 1. Es kann diese Entscheidung auf Beamtinnen oder Beamte des Verwaltungsdienstes beschränken, die in ihrer Laufbahn Tätigkeiten ausgeübt haben, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst vermitteln. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden Dienstzeiten in der bisherigen Laufbahn auf die Probezeit angerechnet. § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 24 bis 26 bleiben unberührt.


§ 10 Probezeit



(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten. Vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 27 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.

(4) Als Probezeit gelten die Zeiten

1.
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe und

2.
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Bundesministerium des Innern das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt hat. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer vom Bundesministerium des Innern angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(5) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat.

(6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 dürfen die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 11 Abs. 2) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 3 anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern zurückgelegt worden ist.

(7) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können, soweit sie der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes angehören, in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.


§ 11 Dauer der Probezeit



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert im gehobenen Kriminaldienst zwei Jahre und sechs Monate, im höheren Kriminaldienst drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 27) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr.

(2) Die Mindestprobezeit beträgt zwölf Monate.


§ 12 Dienstbezeichnung vor der Anstellung



(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(2) Das Bundesministerium des Innern kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.


§ 13 Anstellung



(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Bundesbesoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Feststellung nach § 10 Abs. 3, die fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt.

(6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 32 Abs. 1 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 14 gilt entsprechend; die §§ 10 und 11 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.


§ 14 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten



Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als geleistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 10 Abs. 4 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 10 und 11 stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.


§ 15 Beförderung



(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen. Bei Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 14 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während der Probezeit (§§ 10 und 11), wobei § 13 Abs. 3 Satz 7 unberührt bleibt, und

2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, berechnen sich von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

1.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,

2.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren, und

3.
der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments handelt, § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 13 Abs. 3 angerechnet worden sind.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13 Abs. 4.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.