(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes sind:
- 1.
- die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
- 2.
- die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen oder des höheren Kriminaldienstes richtet sich nach dem im
Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(3) In den Rechtsverordnungen nach §
3 Abs. 2 Satz 2 des
Bundespolizeibeamtengesetzes (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen) müssen insbesondere geregelt werden:
- 1.
- Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
- 2.
- Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte der Vorbereitungsdienste,
- 3.
- Voraussetzungen einer Verkürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten bei den Vorbereitungsdiensten,
- 4.
- Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
- 5.
- Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
- 6.
- Laufbahnämter und
- 7.
- Aufstieg in den höheren Kriminaldienst.
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322