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§ 8 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 8 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung



(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes, die die für den höheren Kriminaldienst erforderliche Hochschulausbildung (§ 21) besitzen, können zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen am Vorbereitungsdienst (§ 22) teil und legen die vorgeschriebene Prüfung (§ 23) ab. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes, denen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes nach § 9 Abs. 4 zuerkannt werden kann, müssen ebenfalls erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.

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