§ 25 Ausbildungsaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im gehobenen Kriminaldienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.
(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.
(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.
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interne Verweise§ 24 KrimLV Allgemeine Regelungen (vom 30.09.2007) ... nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie ...
§ 33 KrimLV Übergangsvorschrift (vom 30.09.2007) ... in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV ... durch die Wörter Die Auswahlkommission" ersetzt. 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 40." ... in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV ... und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
§ 29a LAP-hKrimDV Übergangsvorschrift (vom 30.09.2007) ... und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen ...
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