Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 27 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
|

§ 27 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung



(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.
sie mindestens 30, in der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes mindestens 34 Jahre alt sind,

2.
sie höchstens 45 Jahre alt sind und

3.
ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag des Bundesministeriums des Innern durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden

a)
in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben, und

b)
in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer dieser Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.

Anzeige


 

Zitierungen von § 27 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KrimLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 27 ...
§ 10 KrimLV Probezeit
... angerechnet oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 27 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit ...
§ 11 KrimLV Dauer der Probezeit
... Monate, im höheren Kriminaldienst drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 27 ) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr. (2) Die ...
§ 31 KrimLV Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
... nach § 15 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllt waren. In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Innern, ob ...
§ 32 KrimLV Ausnahmen
...  1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 2; 2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 11; 3.  ...