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Kapitel 3 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Kapitel 3 Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 27 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung



(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.
sie mindestens 30, in der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes mindestens 34 Jahre alt sind,

2.
sie höchstens 45 Jahre alt sind und

3.
ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag des Bundesministeriums des Innern durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden

a)
in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben, und

b)
in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer dieser Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.


§ 28 Probezeit



Von der Probezeit (§ 11) sollen neun Monate bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes geleistet werden.