(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach §
25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom
20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach §
26 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom
20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322