interne Verweise§ 24 KrimLV Allgemeine Regelungen (vom 30.09.2007) ... nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie ...
§ 33 KrimLV Übergangsvorschrift (vom 30.09.2007) ... in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV ... durch die Wörter Die Auswahlkommission" ersetzt. 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 40." ... in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV ... und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
§ 29a LAP-hKrimDV Übergangsvorschrift (vom 30.09.2007) ... und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen ...
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