Änderung § 3 RVWZPauschBeitrV vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 RVWZPauschBeitrV, alle Änderungen durch § 22 EinsatzWVG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie der RVWZPauschBeitrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berechnungsgrundlagen


(Text alte Fassung)

(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

(Text neue Fassung)

(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.

(3) Beitragssatz (§ 2 Abs. 2) ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.

(4) Diensttage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die Tage des Wehr- oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed