(1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
- 1.
- gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungssumme auf 250 Euro beschränkt,
- 2.
- Päckchen,
- 3.
- adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg; die Versicherungssumme wird auf 250 Euro beschränkt,
sicherzustellen.
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Dieses entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.
§ 7 PSV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit ...
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506