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Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens (Postsicherstellungsverordnung - PSV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation:


Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen

1.
bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und Verteidigungsfall.


§ 2 Verpflichtung



Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch ein Vorrangangebot für bestimmte Aufgabenträger eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen.


Zweiter Abschnitt Leistungen für die Allgemeinheit

§ 3 Mindestangebot



Die Deutsche Post AG muß in den Fällen des § 1 jedermann die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rahmen des Mindestangebots des § 4 ermöglichen.


§ 4 Leistungen im Rahmen des Mindestangebots



(1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von

1.
gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungssumme auf 250 Euro beschränkt,

2.
Päckchen,

3.
adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg; die Versicherungssumme wird auf 250 Euro beschränkt,

sicherzustellen.

(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Dieses entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.


Dritter Abschnitt Vorrangpost

§ 5 Vorrangpostberechtigung



(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrang bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen einzuräumen (Vorrangpostberechtigung).

(2) Vorrangpostberechtigte Aufgabenträger sind die Behörden und Gerichte des Bundes und der Länder, Dienststellen der Bundeswehr und der Bundespolizei, Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank einschließlich der Landeszentralbanken sowie ihrer Zweiganstalten, Geld- und Kreditinstitute, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Absender oder Empfänger von Sendungen. Sonstige Postkunden, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf die Versendung von Nachrichten und Kleingütern angewiesen sind, können eine Vorrangpostberechtigung bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beantragen. Hierzu haben sie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine Bestätigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben (Anlage 1). Die Regulierungsbehörde entscheidet über den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Vorrangpostberechtigung (Anlage 2).

(3) Die Deutsche Post AG kann von den Vorrangpostberechtigten verlangen, daß sie ihre Vorrangberechtigung in geeigneter Weise nachweisen und die Sendungen entsprechend kennzeichnen.


§ 6 Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots



(1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von

1.
gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 500 g; die Versicherungssumme wird auf 500 Euro beschränkt,

2.
Päckchen,

3.
adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg; die Versicherungssumme wird auf 1.500 Euro beschränkt,

4.
Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung)

sicherzustellen.

(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.


Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen

§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt.


§ 8 Sonstige Bestimmungen



Die jeweils im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gelten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2)


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Antrag siehe BGBl. I 2002 S. 1537)


Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2)


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Bescheinigung siehe BGBl. I 2002 S. 1538)