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§ 6 - Postsicherstellungsverordnung (PSV)

§ 6 Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots



(1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von

1.
gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 500 g; die Versicherungssumme wird auf 500 Euro beschränkt,

2.
Päckchen,

3.
adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg; die Versicherungssumme wird auf 1.500 Euro beschränkt,

4.
Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung)

sicherzustellen.

(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.

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Zitierungen von § 6 PSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PSV Ordnungswidrigkeiten
... fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... ersetzt. (25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der ...