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Fünfter Abschnitt - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Fünfter Abschnitt Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck

Artikel 37



(weggefallen)


Artikel 38


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)


Artikel 38a


Artikel 38a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.




Artikel 39



(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.

(2) Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.

(3) Die Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.

(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

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