Das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Leistungen nach § 368g Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung ist bis zum 1. Juli 1982 zu erstellen. Solange das Leistungsverzeichnis nach § 368g Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht vorliegt, ist der Zuschuß für zahntechnische Leistungen nach der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Berechnungsgrundlage festzusetzen.
2.
Vereinbarungen über Heilmittelhöchstbeträge nach § 368f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1982 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Heilmittel im Jahre 1980 zu treffen.
3.
Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlossenen Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen gelten als in der Zusammensetzung der Bundesausschüsse nach § 368o der Reichsversicherungsordnung beschlossene Richtlinien.
Der Bewertungsausschuß hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen Überbewertungen der zahnärztlichen Leistungen bei Zahnersatz und Zahnkronen sowie Kieferorthopädie zu beseitigen und durch eine neue Bewertung Anreize für zahnerhaltende Maßnahmen zu schaffen.
6.
Die am 1. September 1981 vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen werden nach dem Auslaufen der jeweiligen vertraglichen Regelungen für zwölf Monate um 5 vom Hundert gemindert. Dies gilt auch für die zahntechnischen Leistungen, die durch Zahnärzte erbracht werden.
7.
Die von den Krankenkassen oder ihren Verbänden mit ihren Vertragspartnern für Heil- und Hilfsmittel sowie Brillen getroffenen Preisvereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 1983 fort.