Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (UrkStAuflG)

G. v. 23.11.1994 BGBl. I S. 3474; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.11.1994; FNA: 105-3-17 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Eingangsformel
§ 1 Auflösung der Urkundenstellen
§ 2 Übergang der Aufgaben
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1 Auflösung der Urkundenstellen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Urkundenstellen bei den Kreisen (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 914) aufzulösen und das Verfahren der Auflösung zu regeln.

(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 2000 keinen Gebrauch, so sind die Urkundenstellen zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.

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§ 2 Übergang der Aufgaben



(1) Mit der Auflösung der Urkundenstellen gehen ihre Aufgaben auf die Standesbeamten der Standesämter über. Die bei den Urkundenstellen geführten Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen sind an die Standesbeamten der Standesämter abzugeben. Die Sammelakten verbleiben bei den Kreisen.

(2) Die Landesregierungen der in § 1 Abs. 1 genannten Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Zuständigkeit für die Führung der Sammelakten dem Standesbeamten, der das entsprechende Personenstandsbuch führt, oder der für diesen Standesbeamten zuständigen Verwaltungsbehörde zu übertragen.

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§ 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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