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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

§ 5 - Einigungsstellen-Verfahrensverordnung (EinigungsStVV)

V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Sitzungen der Einigungsstelle



(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren. Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die Einigungsstelle angerufen hat.

(3) Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuführen. Das Protokoll beinhaltet mindestens

1.
den Ort und die Zeit der Sitzung,

2.
die Namen der Anwesenden,

3.
den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,

4.
die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und

5.
die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.

Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift bestätigt. Der Vorsitzende leitet das Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitgliedern der Einigungsstelle unverzüglich zu.



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Frühere Fassungen von § 5 EinigungsStVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 13 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EinigungsStVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinigungsStVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinigungsStVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 13 ArbGrdFortG Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
... der Krankenversicherung zu erbringen hätte." angefügt. 2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Krankenkasse, die bei ...