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Änderung § 5 EinigungsStVV vom 01.08.2006

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§ 5 EinigungsStVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 5 EinigungsStVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sitzungen der Einigungsstelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren.

(Text neue Fassung)

(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren. Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die Einigungsstelle angerufen hat.

(3) Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuführen. Das Protokoll beinhaltet mindestens

1. den Ort und die Zeit der Sitzung,

2. die Namen der Anwesenden,

3. den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,

4. die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und

5. die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.

Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift bestätigt. Der Vorsitzende leitet das Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitgliedern der Einigungsstelle unverzüglich zu.