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Artikel 13 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 EinigungsStVV § 4, § 5, § 6

Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt gestrichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte." angefügt.

2.
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen."

3.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung" durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 ArbGrdFortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGrdFortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 2 GrSiWEntG Änderung weiterer Vorschriften
... Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...