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Synopse aller Änderungen der EinigungsStVV am 01.08.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2006 durch Artikel 13 des ArbGrdFortG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EinigungsStVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EinigungsStVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
EinigungsStVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anrufung der Einigungsstelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen, der eine von der Entscheidung des anderen Trägers abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit treffen will. Die Anrufung hat unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern angerufen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen, der eine von der Entscheidung des anderen Trägers abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit treffen will oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte. Die Anrufung hat unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern angerufen werden.

(2) Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die erste Sitzung der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden.



§ 5 Sitzungen der Einigungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren.



(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren. Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die Einigungsstelle angerufen hat.

(3) Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuführen. Das Protokoll beinhaltet mindestens

1. den Ort und die Zeit der Sitzung,

2. die Namen der Anwesenden,

3. den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,

4. die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und

5. die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.

Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift bestätigt. Der Vorsitzende leitet das Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitgliedern der Einigungsstelle unverzüglich zu.



§ 6 Sachverständige


vorherige Änderung

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen verlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen.



(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen verlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen.

(2) Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten fertigen; er kann von der Einigungsstelle persönlich angehört werden. Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Gutachtens einzuräumen.