§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 SchulMBhV Zugelassener Antragsteller ... zuständige Stelle erteilt den beihilfeberechtigten Antragstellern die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung. Die Zulassung setzt eine schriftliche ... Stelle voraus, wonach sich der Antragsteller ergänzend zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten enthaltenen Verpflichtungen auch verpflichtet, 1. ...
§ 5 SchulMBhV Gewährung der Beihilfe ... zuständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. (2) Der Antrag ist auf einem je Land ... beantragten Beihilfe einen Vorschuß, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. (5) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
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