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§ 1 - Schulmilch-Beihilfen-Verordnung (SchulMBhV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).


Text in der Fassung des Artikels 25 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2720 m.W.v. 22. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 25 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 3 Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
vom 10.03.2009 BGBl. I S. 491
aktuellvor 18.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchulMBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchulMBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchulMBhV Zugelassener Antragsteller
... zuständige Stelle erteilt den beihilfeberechtigten Antragstellern die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung. Die Zulassung setzt eine schriftliche ... Stelle voraus, wonach sich der Antragsteller ergänzend zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten enthaltenen Verpflichtungen auch verpflichtet, 1.  ...
§ 5 SchulMBhV Gewährung der Beihilfe
... zuständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. (2) Der Antrag ist auf einem je Land ... beantragten Beihilfe einen Vorschuß, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. (5) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Artikel 3 MilchMaOrdRuaÄndV Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 25 BMELVAnpV Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
...  In § 1 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch ...


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