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Änderung § 8 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 18.03.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.06.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höchstpreise, Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt über repräsentative Erhebungen die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten verwendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres mit.


(Text neue Fassung)

Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.06.2015) 

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