Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 6 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Wahl der Selbstverwaltungsorgane



Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Post und Telekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder. Es werden Neuwahlen entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung durchgeführt.



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