Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation aufgestellt und festgestellt.
Der Anteil der Unfallkasse Post und Telekom an den Mitteln für das Konkursausfallgeld wird auf die Mitgliedsbetriebe, für die der Konkurs zulässig ist, nach dem Verhältnis ihrer Lohnsumme im vergangenen Kalenderjahr zu der Gesamtlohnsumme der konkursfähigen Mitgliedsbetriebe vorläufig umgelegt. Bei der Bildung der Lohnsumme bleiben die Arbeitsentgelte der bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer Ansatz. Auf dieser Grundlage wird ein Abschlag auf die zu entrichtende Umlage gesondert erhoben.
(1) Vorschriften und Verfügungen der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten der Unfallversicherung und der durch §
2 Abs. 1 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben gelten weiter, bis sie durch neue Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die bisher mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ab 1. Januar 1995 ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben eines technischen Aufsichtsbeamten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten wahrzunehmen.
Die von der Unfallkasse Post und Telekom wahrzunehmenden mittelbaren Aufgaben werden vom Bund, der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Deutschen Post AG nach den für die Unfallkasse geltenden Bestimmungen für diese vorläufig weitergeführt, bis sie von der Unfallkasse Post und Telekom übernommen werden.
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Post und Telekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder. Es werden Neuwahlen entsprechend §
45 Abs. 1 Satz 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung durchgeführt.